Herzlich willkommen in unserer Beitragsreihe mit nützlichem Wissen aus der Welt der Feuerwehr.
Wir laden hier immer wieder interessante Informationen über die Feuerwehren im Allgemeinen und die Feuerwehr Wetter (Ruhr) im Besonderen hoch.
Nicht selten erlebt die Feuerwehr Wetter (Ruhr), dass sich Menschen über den Gebrauch – zumeist den nächtlichen – von Einsatzhorn (auch „Martinshorn“) beschweren. Wir wissen aus eigener Erfahrung, dass unser Martinshorn keine akustische Wohltat ist. Warum wir aber auf dessen Verwendung (auch nachts) meist nicht verzichten können und dürfen, wird im Folgenden erläutert.
Auf Straßen in Deutschland gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO) für alle Verkehrsteilnehmer. Sie legt die Verkehrsregeln fest wie z. B. die Bedeutung von Verkehrsschildern oder, dass im Grundsatz der Vorfahrt hat, der von rechts kommt. Hierdurch kommt es zu Verzögerungen und Haltezeiten, die der Sicherheit des Verkehrs dienen. Dieser Zeitverzug ist allerdings bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben einiger Behörden nicht hinnehmbar. Die StVO sieht daher in § 35 Abs. 1 vor, dass u. a. die Feuerwehren von den Vorschriften der StVO befreit sind, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben dringend geboten ist.
Vereinfacht gesagt bedeutet dies, dass Feuerwehrangehörige sich nicht an Regeln der StVO halten müssen, wenn es darauf ankommt, dass sie zur Brandbekämpfung oder Hilfeleistung besonders schnell vor Ort sein müssen. Sie haben im Straßenverkehr dann Sonderrechte. Diese Befreiung gilt übrigens auch für Feuerwehrleute, die sich von zu Hause oder der Arbeit etc. aus mit ihrem Privat-Fahrzeug auf den Weg zum Gerätehaus machen. Sie dürfen dann schneller fahren als eigentlich erlaubt, “falsch parken” usw. Stets gilt allerdings auch bei Sonderrechtsfahrten eine Regel: Nach § 35 Abs. 8 StVO dürfen Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Auch die Feuerwehr muss also bei Einsatzfahrten trotz aller Eile vorsichtig sein und jede übermäßige Gefährdung anderer vermeiden.
Dies leitet über zu Blaulicht (in der StVO als „blaues Blinklicht“ bezeichnet) und Martinshorn. Diese sind auf Feuerwehrautos installiert und dürfen laut § 38 Abs. 1 S. 1 StVO zusammen nur verwendet werden, wenn “höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden sind, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden ist, flüchtige Personen zu verfolgen sind oder bedeutende Sachwerte zu erhalten sind”. Die weitaus meisten unserer Einsätze erfüllen eine oder mehrere dieser Voraussetzungen. Die übrigen Verkehrsteilnehmer haben nach § 38 Abs. 1 S. 2 StVO der Feuerwehr sofort freie Bahn zu machen, wenn diese Blaulicht und Martinshorn gemeinsam verwendet.
Aus der Voraussetzung der gemeinsamen Verwendung von Blaulicht und Martinshorn für das sog. Wegerecht („Recht auf freie Bahn“) erklärt sich, wieso wir unser Horn prinzipiell zu allen Tages- und Nachtzeiten verwenden. Wir können nur schneller als ein gewöhnlicher Verkehrsteilnehmer sein, wenn wir unser Wegerecht einsetzen, was nur mit Martinshorn funktioniert. Einem Fahrer eines Einsatzfahrzeuges, der Wegerechte faktisch einsetzt, aber dabei kein Martinshorn verwendet, kann bei einem Unfall pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden. Dies kann im schlimmsten Fall sogar strafrechtliche Konsequenzen haben.
Ein weiterer Grund für die Verwendung von Martinshorn liegt darin, dass es generell während Sonderrechtsfahrten ein sehr effektives Mittel ist, um Gefährdungen des Verkehrs zu verringern. Das Martinshorn warnt effektiv andere Verkehrsteilnehmer und gebietet ihnen, besonders aufmerksam zu sein.
Für eine schnelle Hilfe durch uns ist es bei Einsätzen auch nachts unvermeidlich, über rote Ampeln zu fahren oder “Rechts-vor-links” zu vermeiden. In diesen Situationen bleibt dem Fahrer nichts anderes, übrig als Blaulicht und Martinshorn zusammen zu nutzen, um Gefährdungen zu minimieren. Kein vernünftiger Amtsträger würde zum Schutze der nächtlichen Ruhe das Martinshorn auslassen, wenn er dadurch der StVO zuwiderhandelt und ggfs. Menschen vermeidbar gefährdet.
So störend es manchmal sein mag: Die Verkehrssicherheit geht der Nachtruhe vor und das funktioniert bei unseren Einsätzen nur mit Blaulicht zusammen mit Martinshorn.
Blaulicht und Martinshorn dürfen wir übrigens nur auf Einsatzfahrzeugen installieren. Auf Privat-Fahrzeugen sind sie nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht zulässig. Daher haben Feuerwehrleute im Einsatz auf dem Weg zum Gerätehaus mit Ihrem Privat-Fahrzeug Sonderrechte, aber keine Wegerechte. [ml]
Nicht selten erlebt die Feuerwehr Wetter (Ruhr), dass sich Menschen über den Gebrauch – zumeist den nächtlichen – von Einsatzhorn (auch “Martinshorn”) beschweren. Wir wissen aus eigener Erfahrung, dass unser Martinshorn keine akustische Wohltat ist. Warum wir aber auf dessen Verwendung (auch nachts) miest nicht verzichten können und dürfen, wird im Folgenden erläutert.
Auf Straßen in Deutschland gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO) für alle Verkehrsteilnehmer. Sie legt die Verkehrsregeln fest wie z. B. die Bedeutung von Verkehrsschildern oder, dass im Grundsatz der Vorfahrt hat, der von rechts kommt. Hierdurch kommt es zu Verzögerungen und Haltezeiten, die der Sicherheit des Verkehrs dienen. Dieser Zeitverzug ist allerdings bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben einiger Behörden nicht hinnehmbar. Die StVO sieht daher in § 35 Abs. 1 vor, dass u. a. die Feuerwehren von den Vorschriften der StVO befreit sind, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben dringend geboten ist.
Vereinfacht gesagt bedeutet dies, dass Feuerwehrangehörige sich nicht an Regeln der StVO halten müssen, wenn es darauf ankommt, dass sie zur Brandbekämpfung oder Hilfeleistung besonders schnell vor Ort sein müssen. Sie haben im Straßenverkehr dann Sonderrechte. Diese Befreiung gilt übrigens auch für Feuerwehrleute, die sich von zu Hause oder der Arbeit etc. aus mit ihrem Privat-Fahrzeug auf den Weg zum Gerätehaus machen. Sie dürfen dann schneller fahren als eigentlich erlaubt, “falsch parken” usw. Stets gilt allerdings auch bei Sonderrechtsfahrten eine Regel: Nach § 35 Abs. 8 StVO dürfen Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Auch die Feuerwehr muss also bei Einsatzfahrten trotz aller Eile vorsichtig sein und jede übermäßige Gefährdung anderer vermeiden.
Dies leitet über zu Blaulicht (in der StVO als „blaues Blinklicht“ bezeichnet) und Martinshorn. Diese sind auf Feuerwehrautos installiert und dürfen laut § 38 Abs. 1 S. 1 StVO zusammen nur verwendet werden, wenn “höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden sind, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden ist, flüchtige Personen zu verfolgen sind oder bedeutende Sachwerte zu erhalten sind”. Die weitaus meisten unserer Einsätze erfüllen eine oder mehrere dieser Voraussetzungen. Die übrigen Verkehrsteilnehmer haben nach § 38 Abs. 1 S. 2 StVO der Feuerwehr sofort freie Bahn zu machen, wenn diese Blaulicht und Martinshorn gemeinsam verwendet.
Aus der Voraussetzung der gemeinsamen Verwendung von Blaulicht und Martinshorn für das sog. Wegerecht („Recht auf freie Bahn“) erklärt sich, wieso wir unser Horn prinzipiell zu allen Tages- und Nachtzeiten verwenden. Wir können nur schneller als ein gewöhnlicher Verkehrsteilnehmer sein, wenn wir unser Wegerecht einsetzen, was nur mit Martinshorn funktioniert. Einem Fahrer eines Einsatzfahrzeuges, der Wegerechte faktisch einsetzt, aber dabei kein Martinshorn verwendet, kann bei einem Unfall pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden. Dies kann im schlimmsten Fall sogar strafrechtliche Konsequenzen haben.
Ein weiterer Grund für die Verwendung von Martinshorn liegt darin, dass es generell während Sonderrechtsfahrten ein sehr effektives Mittel ist, um Gefährdungen des Verkehrs zu verringern. Das Martinshorn warnt effektiv andere Verkehrsteilnehmer und gebietet ihnen, besonders aufmerksam zu sein.
Für eine schnelle Hilfe durch uns ist es bei Einsätzen auch nachts unvermeidlich, über rote Ampeln zu fahren oder “Rechts-vor-links” zu vermeiden. In diesen Situationen bleibt dem Fahrer nichts anderes, übrig als Blaulicht und Martinshorn zusammen zu nutzen, um Gefährdungen zu minimieren. Kein vernünftiger Amtsträger würde zum Schutze der nächtlichen Ruhe das Martinshorn auslassen, wenn er dadurch der StVO zuwiderhandelt und ggfs. Menschen vermeidbar gefährdet.
So störend es manchmal sein mag: Die Verkehrssicherheit geht der Nachtruhe vor und das funktioniert bei unseren Einsätzen nur mit Blaulicht zusammen mit Martinshorn.
Blaulicht und Martinshorn dürfen wir übrigens nur auf Einsatzfahrzeugen installieren. Auf Privat-Fahrzeugen sind sie nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht zulässig. Daher haben Feuerwehrleute im Einsatz auf dem Weg zum Gerätehaus mit Ihrem Privat-Fahrzeug Sonderrechte, aber keine Wegerechte. [ml]